Keine Verpflichtung zur Duldung oder Durchführung von Suizidbeihilfe in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens / DHPV legt Stellungnahme vor

Vorrang von Suizidprävention vor Suizidbeihilfe, der weitere Ausbau von Hospiz- und Palliativversorgung sowie die Klarstellung, dass Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen nicht zur Mitwirkung an einem Suizid oder zur Duldung eines solchen in ihren Räumlichkeiten verpflichtet werden können – das sind drei zentrale Forderungen des DHPV zur anstehenden Neuregelung der Suizidbeihilfe.

„Suizidprävention vor Suizidbeihilfe, das ist das Gebot der Stunde“, so Prof. Winfried Hardinghaus anlässlich der Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im Vorfeld der gesetzlichen Regelung der Suizidbeihilfe, zu der er als Vorsitzender des Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e. V. geladen ist.

In den Gesetzentwürfen werde versucht, die Durchführung des assistierten Suizides mit verschiedenen Sicherungsmechanismen zu versehen. „Dies allein entspricht keiner umfassenden Suizidprävention. Wir brauchen vielmehr ein Gesetz, das bundesweit die Grundlagen und Rahmenbedingungen für Angebote der Suizidprävention schafft, und zwar bevor wir an die staatliche Regulierung der Beihilfe zum Suizid gehen“, so Hardinghaus.

Der DHPV sieht daher die Notwendigkeit, der Bundesregierung eine Frist zur Umsetzung einer gesetzlichen Regelung zur Suizidprävention aufzuerlegen und den Antrag der Gruppe um Castellucci/Heveling/Kappert-Gonther entsprechend zu ergänzen. Der DHPV hatte im Frühjahr 2022 gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Suizidprävention Eckpunkte für eine gesetzliche Verankerung der Suizidprävention veröffentlicht.

Vor allem der Hospizarbeit und Palliativversorgung kommt mit Blick auf die Suizidprävention eine wichtige Aufgabe zu. Menschen mit schweren, lebensverkürzenden Erkrankungen nehmen in der Regel von geäußerten Suizidwünschen Abstand, wenn sie sich gut begleitet und versorgt wissen. „Daher ist der weitere Ausbau der Hospizarbeit und Palliativversorgung ein wichtiger Baustein der Suizidprävention“, so Hardinghaus. Dies gilt vor allem auch für Menschen, die auf Pflege angewiesen sind, und für Menschen, die in diesem Bereich arbeiten. „Hier müssen die Grundlagen für eine gute und finanzierbare pflegerische Versorgung weiter verbessert werden.“

In seiner Stellungnahme zu den drei vorliegenden Gesetzentwürfen zur Regelung der Suizidbeihilfe erinnert der DHPV daran, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt hatte, dass niemand verpflichtet werden kann, Suizidhilfe zu leisten. Vor diesem Hintergrund fordert der DHPV eine Einrichtungs- und Schutzraumregelung. „In einem entsprechenden Gesetz ist klarzustellen, dass Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen nicht verpflichtet werden können, an einem Suizid mitzuwirken oder die Durchführung eines assistierten Suizides in ihren Einrichtungen zu dulden“, so Hardinghaus.

Zur Stellungnahme
Zum Eckpunktepapier von DHPV und DGS

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Deutscher Hospiz- und PalliativVerband
Presse und Öffentlichkeitsarbeit
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