Vorsorge

Solange Sie selbst über medizinische Maßnahmen entscheiden können, dürfen Ärzt*innen Sie nur behandeln, wenn Sie in die Behandlung eingewilligt haben. Wenn sie diese Einwilligung - z.B. bei weit fortgeschrittener Erkrankung oder auch nach einem Unfall - nicht mehr geben können, kommt es auf Ihren mutmaßlichen Willen an. Es ist daher empfehlenswert, sich nicht erst bei Eintritt einer Erkrankung darüber Gedanken zu machen, wie lange und mit welchen medizinischen Möglichkeiten man behandelt werden möchte bzw. was man in einer solchen Situation auf gar keinen Fall wünscht. Als Instrumente, Ihre jeweiligen Wünsche durchzusetzen, dienen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, die sich sehr sinnvoll ergänzen, sowie die Betreuungsvollmacht.

Viele ambulante Hospizdienste bieten eine Beratung zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht an. Im Folgenden informieren wir über die wesentlichen Unterschiede.

Was ist eine Patietenverfügung?

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patient*innen festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Patientenverfügungen müssen, um Geltung zu erlangen, schriftlich abgefasst werden. Sie können für alle Krankheiten und Krankheitsphasen aufgesetzt werden: für den Fall einer Krebserkrankung, einer schweren Demenz oder beim ALS-Syndrom, für die Situation eines Wachkomas oder für einen bereits begonnenen irreversiblen Sterbeprozess.Eine Patientenverfügung muss die konkrete Situation abbilden. Allgemeine Äußerungen wie "ich will nicht an Maschinen hängen" sind zu unbestimmt.