Positionspapier: Kritische Abwägung zu Kooperationsvereinbarungen nach BQKPMV

Im Jahr 2017 ist die “Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung“ (BQKPMV) zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband in Kraft getreten. Zum Nachweis der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern soll laut dieser Vereinbarung der an der BQKPMV teilnehmende Arzt bei der Kassenärztlichen Vereinigung einen unterschriebenen Kooperationsertrag einreichen.

Zwischenzeitlich wurden z.B. von mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen dafür Muster-Kooperationsvereinbarungen erstellt, mit denen Ärzte in den letzten Monaten auf Hospizeinrichtungen mit der Bitte um Unterzeichnung zugegangen sind. Die Fachgruppe ambulante Palliativversorgung (AAPV/SAPV) schätzt einige der bestehenden Muster-Kooperationsverträge fachlich kritisch ein.

Der DHPV hat in im Papier "Kritische Abwägung zu Kooperationsvereinbarungen nach BQKPMV" insbesondere die Möglichkeiten und Risiken von Kooperationsvereinbarungen mit ambulanten Hospizdiensten abgewogen.

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