Stellungnahme zur Anhörung des Rechtsausschusses zum Thema „Sterbebegleitung und Suizidprävention“ am 28.11.2022
Vorrang von Suizidprävention vor Suizidbeihilfe, der weitere Ausbau von Hospiz- und Palliativversorgung sowie die Klarstellung, dass Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen nicht zur Mitwirkung an einem Suizid oder zur Duldung eines solchen in ihren Räumlichkeiten verpflichtet werden können – das sind drei zentrale Forderungen des DHPV zur anstehenden Neuregelung der Suizidbeihilfe.
„Suizidprävention vor Suizidbeihilfe, das ist das Gebot der Stunde“, so Prof. Winfried Hardinghaus anlässlich der Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im Vorfeld der gesetzlichen Regelung der Suizidbeihilfe, zu der er als Vorsitzender des Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e. V. geladen war.
In seiner Stellungnahme zu den drei vorliegenden Gesetzentwürfen zur Regelung der Suizidbeihilfe erinnert der DHPV daran, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt hatte, dass niemand verpflichtet werden kann, Suizidhilfe zu leisten. Vor diesem Hintergrund fordert der DHPV eine Einrichtungs- und Schutzraumregelung. „In einem entsprechenden Gesetz ist klarzustellen, dass Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen nicht verpflichtet werden können, an einem Suizid mitzuwirken oder die Durchführung eines assistierten Suizides in ihren Einrichtungen zu dulden“, so Hardinghaus.