Stellungnahme zur Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V über die Inhalte und Anforderungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
Die Festlegung bzw. Weiterführung der im Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) verwendeten Benennung „gesundheitliche Versorgungsplanung“ (gVP) wird ebenso begrüßt wie die grundsätzliche Zugrundelegung des Konzeptes von „Advance Care Planning (ACP)“.
Dem DHPV ist es ein wichtiges Anliegen, dass jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner einer vollstationären Pflegeinrichtung bzw. Einrichtung der Eingliederungshilfe die Möglichkeit der gesundheitlichen Versorgungsplanung gegeben wird. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn jede Einrichtung im Rahmen der Einführung der gesundheitlichen Versorgungsplanung mit der Entwicklung einer hospizlich-palliativen Kultur verbindlich betraut wird.
Der DHPV sieht hinsichtlich des vorgelegten Vereinbarungsentwurfs allerdings Änderungs- und Ergänzungsbedarfe.