Rechtsgrundlagen
Als in den 1980er Jahren die ersten Hospizinitiativen in Deutschland entstanden, gabe es keine gesetzlichen Rahmenbedingungen und keine finanzielle Förderung. Heute ist die Hospiz- und Palliativarbeit vielfach gesetzlich verankert.
Die letzte Änderung der Rahmenvereinbarung wurde 2016 vorgenommen. Aus diesem Anlass hat der DHPV eine Handreichung sowie eine Musterkooperationsvereinbarung für die Zusammenarbeit zwischen ambulanten Hospizdiensten und Krankenhäusern erarbeitet. Ebenfalls 2016 hat der DHPV ein Verzeichnis herausgegeben, in dem die Beihilfestellen ersichtlich sind, die bisher dem Vertrag zwischen den Hospizorganisationen und der Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch das Bundesministerium des Innern - beigetreten sind.
- Auf der Seite der GKV finden Sie die aktuelle Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit (Erwachsene) vom 03.09.2002, i.d.F. vom 21.11.2022 sowie die aktuelle Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vom 21.11.2022
- Handreichung des DHPV zu den Änderungen der Rahmenvereinbarung gem. § 39a Abs. 2 SGB V für die ambulante Hospizarbeit (Stand 21.03.2016)
- Verzeichnis Beihilfestellen (Stand 26.04.2021)
Weitere Texte:
- Kritische Abwägung zu Kooperationsvereinbarungen nach BQKPMV - Möglichkeiten und Risiken von Kooperationsvereinbarungen mit ambulanten Hospizdiensten (Stand 05.02.2019)
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben die Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGBV zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung geschlossen. Wesentliche Punkte der Vereinbarung, sind Regelungen zur Koordination der Versorgung mit dem Ziel der Sicherstellung der bestmöglichen Versorgungsqualität sowie Regelungen bezüglich der Kooperation mit ambulanten Hospizdiensten, stationären Hospizen, SAPV-Teams und weiteren an der Versorgung beteiligten Diensten. Die Vereinbarung ist am 1.01.2017 in Kraft getreten.
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie / Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege
Die Richtlinie regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den durchführenden ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern. Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen und ein Sachverzeichnis.
Gesetze:
- § 37b SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- § 132d SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Richtlinien:
Verträge:
- Rahmenvertrag SAPV für Erwachsene (plus Anlagen, Begutachtungsanleitung, Richtlinien, Muster auf der Seite der GKV)
- Rahmenvertrag SAPV-KJ (für Kinder und Jugendliche (plus Anlagen, Begutachtungsanleitung, Richtlinien, Muster auf der Seite der GKV)
Berichte:
Informationen folgen.
Gesetz:
Vereinbarung:
Anlagen zur Vereinbarung:
- Erklärung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 14 der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V vom 13.12.2017
- Leistungsnachweis über eine Beratung (Beratungsprozess) nach § 132g Abs. 3 SGB V
Memorandum von Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbands:
Informationen des GKV-Spitzenverbandes zur Gesundheitlichen Versorgungsplanung
Zunehmendes Lebensalter oder chronisch fortschreitende Erkrankungen machen eine intensive Auseinandersetzung mit Fragen insbesondere zu pflegerischen Maßnahmen und medizinischen Behandlungen sowie psychosozialer Unterstützung in Vorbereitung auf die letzte Lebensphase erforderlich. Vor diesem Hintergrund können zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 SGB XI und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gemäß § 132g Abs. 1 SGB V eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten