Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Mit Wirkung zum 1. April 2007 hat der Gesetzgeber als individuellen Leistungsanspruch die Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) in das Sozialgesetzbuch V aufgenommen. Seitdem hat jede*r Versichert*e in Deutschland das Recht auf diese Versorgungsform, die zum Ziel hat, auch solchen Patient*innen eine Betreuung zu Hause bzw. in der ihnen vertrauten Umgebung zu ermöglichen, die einen besonders aufwändigen Versorgungsbedarf haben. Damit wurde vom Gesetzgeber die Chance für den Ausbau und die Verbesserung der ambulanten Versorgung eröffnet. Mittlerweile stehen fast überall in Deutschland SAPV-Teams zur Verfügung, sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche.
Es gibt 361 Teams der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV, Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Stand 12.05.2019, abgerufen am 10.11.2020), 34 davon für Kinder und Jugendliche (Quelle: Deutscher Kinderhospizverein, Stand 10.11.2020).
- Recherchehinweis: Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung www.kbv.de findet man aktuelle Zahlen zur SAPV, d.h. Betriebsstättennummern, Anzahl der Verordnungen, Höhe der Ausgaben für SAPV etc.
Richtlinie zur Verordnung von Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung, siehe Infospalte rechts
Nach intensiven Verhandlungen und einem Schiedsverfahren wurden die Inhalte der Rahmenverträge über die Durchführung der Leistungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) für Kinder und Jugendliche sowie für Erwachsene festgesetzt. Die Rahmenverträge wurden am 14.11.2022 veröffentlicht. Ziel der Rahmenverträge ist es, die Grundlagen für eine qualitativ hochwertige Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen zu schaffen.
Auf der Seite der GKV finden Sie:
- Rahmenvertrag SAPV für Erwachsene (plus Anlagen, Begutachtungsanleitung, Richtlinien, Muster auf der Seite der GKV)
- Rahmenvertrag SAPV-KJ (für Kinder und Jugendliche (plus Anlagen, Begutachtungsanleitung, Richtlinien, Muster auf der Seite der GKV)
Der GKV-Spitzenverband und elf maßgebliche Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene haben auf der Grundlage des neuen § 132d Abs. 1 S. 1 SGB V einen Rahmenvertrag zur Durchführung der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche zum 01.01.2023 geschlossen. In den Rahmenverträgen wurden insbesondere die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Grundsätze der Vergütung geregelt. Um zu einem besseren Verständnis der Bundesrahmenverträge beizutragen und die Anwendung für die Mitglieder zu erleichtern, wurde durch die BAG-SAPV und den DHPV die vorliegenden Handreichungen erstellt - einmal für die SAPV im Erwachsenenbereich, einmal für die SAPV für Kinder und Jugendliche.
- Bericht des GKV-Spitzenverbandes zum Stand der Entwicklung sowie der vertraglichen Umsetzung der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV), der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase an das Bundesministerium für Gesundheit (Stand Dezember 2020)
- Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 132d Absatz 2 SGB V (siehe Infospalte rechts)