Vorsorge
Solange Sie selbst über medizinische Maßnahmen entscheiden können, dürfen Ärzt*innen Sie nur behandeln, wenn Sie in die Behandlung eingewilligt haben. Wenn sie diese Einwilligung - z.B. bei weit fortgeschrittener Erkrankung oder auch nach einem Unfall - nicht mehr geben können, kommt es auf Ihren mutmaßlichen Willen an. Es ist daher empfehlenswert, sich nicht erst bei Eintritt einer Erkrankung darüber Gedanken zu machen, wie lange und mit welchen medizinischen Möglichkeiten man behandelt werden möchte bzw. was man in einer solchen Situation auf gar keinen Fall wünscht. Als Instrumente, Ihre jeweiligen Wünsche durchzusetzen, dienen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, die sich sehr sinnvoll ergänzen, sowie die Betreuungsvollmacht.
Im Folgenden informieren wir über die wesentlichen Unterschiede.
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB).
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Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, die im Bedarfsfall die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, setzt aber volles Vertrauen zu der Person voraus, die mit dieser Vollmacht ausgestattet werden soll.
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Eine Betreuungsverfügung ist ein Dokument, das Wünsche für den Fall artikuliert, dass die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin unvermeidlich ist. Denkbare Regelungsgegenstände einer Betreuungsverfügung sind die Person des Betreuers oder der Betreuerin und die Führung der Betreuung (§ 1816 Abs. 2 S. 4 BGB). Die Betreuungsverfügung ist damit ein Steuerungsinstrument, das im Vorfeld einer Betreuer:innenbestellung erlaubt, auf die Person eines Betreuers oder einer Betreuerin (das „Wer“) und deren oder dessen Tätigkeit (das „Wie“) Einfluss zu nehmen.
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